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KHGG NRW§ 18 Pauschalförderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/18#abs-1 (1) Das zuständige Ministerium fördert
1. die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale) und
2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter)
durch jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel wirtschaften kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/18#abs-2 (2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten (§ 15 Abs. 1) und im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss durch Rechtsverordnung
1. die Bemessungsgrundlagen, die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Pauschalbeträge nach Absatz 1 zu bestimmen sowie
2. die Abgrenzung der kurzfristigen Anlagegüter nach Absatz 1 Nr. 2 festzulegen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 18 KHGG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 05.02.2010 – 13 K 8815/08
- OVG NRW, 10.02.2011 – 13 A 648/10Zitiert von 3
- OVG NRW, 10.02.2011 – 13 A 652/10Zitiert von 1
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 17/11Krankenhausfinanzierung; Förderung der Investitionskosten durch Baupauschalen; Aufnahme in die Förderung; Reihenfolge der AufnahmeZitiert von 18
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 18/11
- VG Köln, 03.11.2015 – 7 K 4344/12
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.11.2015 – 7 K 5301/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 KHGG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.